Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der UH – Wasseraufbereitung UG (haftungsbeschränkt)
I. Abschluss
1.) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, die auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Lieferungen gelten. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht nochmals bei Vertragsabschluss widersprechen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.
2.) Unsere Angebote sind freibleibend. Kaufverträge und sonstige Vereinbarungen – insbesondere wenn Sie diese Bedingungen ändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Unsere Vertreter und Außendienstmitarbeiter sind nur zur Vermittlung und nicht zum Abschluss berechtigt.
3.) Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders betätigt, einschließlich innerer, ausschließlich äußerer Verpackung ab Werk und zusätzlich jeweils der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für die Berechnung sind unsere am Versandtag gültigen Preise maßgebend. Haben sich diese gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhöht, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung von der Bestellung zurückzutreten.
4.) Von uns angefertigte Pläne, Beschreibungen, Abbildungen oder Skizzen gelten nur dann als verbindlich, wenn eine besondere Zusage erfolgt ist. Alle Angaben über Größe, Mengen, Gewicht und Zusammensetzung sind nur als ungefähr anzusehen. Warenmuster gelten nur als unverbindliche Ansichtsmuster.
II. Lieferfrist und Liefertermin
1.) Die angegebenen Lieferfristen und –termine werden wir nach Möglichkeit einhalten, übernehmen aber keine Gewähr hierfür. Lieferfrist und Liefertermin sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung das Werk oder das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung können nur geltend gemacht werden, wenn der Leistungsverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
2.) Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
3.) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- störungen, behördliche Verfügungen und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder einem unserer Lieferanten eintreten. Wir sind in diesen Fall auch berechtigt, verfügbare Warenmengen aufzuteilen.
4.) Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin sind ausgeschlossen, es sei denn, Unmöglichkeit oder Verzug ist von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.
5.) Auf Abruf erteilte Aufträge sind binnen eines halben Jahres nach von uns erklärter Lieferbereitschaft abzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
III. Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig; jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
IV. Versand und Gefahrenübergang
1.) Bei allen, auch frachtfreien Lieferungen geht die Gefahr einschließlich Bruchgefahr mit der Übergabe des Gutes an den Transportführer auf den Käufer über. Mehrkosten durch Express- und Eilsendungen gehen zu Lasten des Käufers. Die Übernahme der Sendung gilt als Anerkennung der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Verpackung und Verladung.
2.) Eine Versicherung wird nur auf besonderen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten abgeschlossen.
3.) Der Versandweg liegt in unserem Ermessen, ebenso die Beförderungsart, sofern der Gesetzgeber oder der Käufer sie nicht vorschreibt.
4.) Für die Berechnung der Ware sind die bei der Versendung von uns ermittelten Mengen, Volumen, Gewichte und Abmessungen maßgebend.
5.) Zur Sicherung der Entschädigungsansprüche sind Transportschäden und Fehlmengen bei Auslieferung gegenüber dem Ablieferer frachtbrieflich oder protokollarisch festzustellen und sofort an uns zu melden. Später in Erscheinung tretende Transportschäden sind ebenfalls sofort zu melden. Bei Transport durch die Post, die Bahn oder bahneigene LKW ist eine sofortige Tatbestandsaufnahme und Bescheinigung des Schadens durch die Bahn oder Post zu veranlassen.
V. Zahlungsbedingungen
1.) Die Zahlung hat unter Ausschluss der Aufrechnung mit strittigen Gegenforderungen und der Zurückbehaltung zu den vereinbarten Zahlungszielen zu erfolgen. Ein Skontoabzug, falls vereinbar, auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere Rechnungen noch unbeglichen sind.
2.) Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung an. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie werden vorbehaltlich des Eingangs und mit Wegstellung des Tages gutgeschrieben, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Der Käufer hat Wechselsteuer durch Verwendung von Wechselsteuermarken zu entrichten, bevor er uns den Wechsel aushändigt. Diskontspesen und etwaige Nebenkosten sind uns zu vergüten.
3.) Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Außerdem sind die für Mahnung und Einzug entstandenen Kosten zu erstatten.
4.) Im Falle der Nichtabnahme bestellter Waren sind wir berechtigt, von dem Käufer einen Betrag von 15 % auf den Wert dieser Ware für bereits aufgewandte Spesen und entgangenen Gewinn zu fordern.
5.) Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Abschluss Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung auszuführen; und nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren
Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gem. Ziff. 6 widerrufen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
VI. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch bis zu Einlösung aller vom Käufer in Zahlung gegebener Schecks oder Wechsel und endgültigem Wegfall aller uns evtl. treffenden Verpflichtungen aus Scheck-, Wechselverhältnissen, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinnen von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum in Höhe desjenigen Anteils am Fertigprodukt zu, der sich nach dem Wertverhältnis der in das veräußerte Fertigprodukt eingegangenen Vorbehaltswaren bestimmt. Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Miteigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfange des Anteils unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwalter, ohne dass ihm hieraus gegen uns Ansprüche erwachsen. Für aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen / Bestände gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sachen / Bestände gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgange zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern oder verarbeiten, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß der folgenden Bestimmung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung / Vermischung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren oder nach Verarbeitung bzw. Verbindung / Vermischung mit solchen Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung des Weiterverkaufs nur in Höhe unseres Anteils am Fertigprodukt, der sich nach dem Warenverhältnis der in das veräußerte Fertigprodukt eingegangenen Vorbehaltswaren bestimmt. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es vorstehend für eine Kaufpreisforderung bestimmt ist. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns zu unterrichten. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir verpflichten uns, die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihre Ware die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen.
VII. Gewährleistung / Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware
1.) Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort unter sofortiger Einstellung etwaiger Verarbeitung schriftlich zu erheben. Für Mängel, die bei der Eingangskontrolle nicht erkennbar waren, läuft dies Frist ab Entdeckung des Mangels, längstens jedoch 6 Monate ab Lieferung. Nach Ablauf dieser Fristen gilt die Ware als genehmigt. Die Ware soll bis zur Untersuchung durch uns in der Originalverpackung verbleiben, soweit diese nicht zur Prüfung der Ware entfernt werden musste. Beanstandungen sind unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummer zu erheben. Rücksendungen dürfen nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis vorgenommen werden.
2.) Unsere Ware wird in handelsüblicher Beschaffenheit geliefert. Wir haften nicht für Schäden, die nach Verarbeitung unserer Ware auftreten, wenn nicht der Käufer nachweist, dass sie ausschließlich auf unsere Ware zurückzuführen sind.
3.) Bei ordnungsgemäß erhobener und begründeter Mängelrüge sind wir zur Ersatzlieferung berechtigt. Verzichten wir auf unser Recht zur Ersatzlieferung oder wird sie nicht binnen einer angemessenen Frist erbracht, oder ist die als Ersatz gelieferte Ware erneut mangelhaft, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückabwicklung der Lieferung verlangen.
4.) Unsere Haftung für Schäden aus der Lieferung mangelhafter Ware oder für Falschlieferung sowie für Folgeschäden ist der Höhe nach begrenzt auf den Kaufpreis der verbrauchten Menge der beanstandeten Lieferung. Dieselbe Haftungsbegrenzung gilt auch für deliktische Ansprüche wie auch für Ansprüche aus sonstigen Rechtsgründen. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden durch ein grobes Verschulden unsererseits verursacht worden ist, uns eine Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften trifft oder Schadensersatzansprüche nach dem Produktbeschaffungsgesetz begründet sind.
5.) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
VIII. Beratung
Unsere Beratung, z.B. durch Druckschriften, Angaben und Auskünfte über Daten, Eignung und Anwendung unserer und fremder Produkte, durch Messungen, Untersuchungen oder verarbeitungstechnische Versuche erfolgt nach bestem Wissen nach dem heutigen Stand der Technik. Sie ist jedoch unverbindlich und befreit den Käufer nicht von seiner Pflicht, diese Erzeugnisse selbst auf ihre Eignung für die beabsichtigte Verfahren und Zwecke zu prüfen. Das gilt auch für die jeweilige Schutzrechtsituation. Eine Beratung oder Empfehlung durch uns oder unserer Mitarbeiter begründet kein vertragliches Rechtsverhältnis, auch keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag, so dass wir aus einer solchen Tätigkeit nicht haften. Sollte dennoch eine Haftung in Frage kommen, so ist diese im selben Umfang beschränkt, wie bei begründeter Mängelrüge. Werden dem Käufer Daten oder sonstige Angaben über unsere Produkte mitgeteilt oder auf seinen Wunsch von ihm übermittelte Angaben überprüft, so stellen derartige Mitteilungen bzw. Angaben über die Ergebnisse der Überprüfung keine Zusicherung über Eigenschaften der Produkte dar. Vielmehr gilt hierfür der vorstehende Absatz entsprechend.
IX. Warenzeichen
Zahlreiche der von uns gelieferten Produkte sind mit einem Warenzeichen gekennzeichnet. Werden solche Produkte umgefüllt, weiterverarbeitet, mit anderen Substanzen vermischt oder ähnliches, so dürfen die Warenzeichen nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung des Warenzeicheninhabers im Zusammenhang mit den vom Käufer umgefüllten oder hergestellten Erzeugnissen benutzt werden.
X. Leihverpackungen
Leihgebinde sind generell frachtfrei an uns zurückzusenden.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand / Anwendung deutschen Rechts.
Erfüllungsort für unsere Lieferung und die Abnahmepflichten des Käufers ist nach unserer Wahl das Lieferwerk oder unsere jeweilige Auslieferungsstätte. Mit Ausnahme des Mahnverfahrens ist Gerichtsstand für beide Vertragsteile bei Vollkaufleuten Ibbenbüren, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen, die für die Verpflichtung des Käufers haften.
In jedem Falle gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur deutsches Recht.
XII. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen, so bleibt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt.
Ibbenbüren, 19.02.2018
UH – Wasseraufbereitung UG (haftungsbeschränkt)
Uwe Hohnhorst
(Geschäftsführer)